· Fachbeitrag · Spenden
BFH nimmt Stellung: Wie konkret darf die Zweckbindung einer Spende sein?
| Spender versehen ihre Zuwendung häufig mit der Vorgabe, die Spende für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Das FG Köln hatte in Frage gestellt, ob in solchen Fällen noch ein Spendenabzug möglich ist. Der BFH hat dazu jetzt Stellung genommen. Seine Aussage: Auch ein eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug. |
Um diesen Fall ging es vor dem BFH
Im konkreten Fall hatte eine Privatperson an einen Tierschutzverein 5.000 Euro gespendet. Das Geld sollte verwendet werden, um einen Tierheimhund, der der Spenderin besonders ans Herz gewachsen war, dauerhaft in einer gewerblichen Hundepension unterzubringen.
Spende für Unterbringung eines Tierheimhunds in Hundepension
Der Verein stellte dafür eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Begründung: Es fehle an der Mittelverwendung für einen gemeinnützigen Zweck, weil die Spenderin dem Tierschutzverein die Zuwendung nicht zur satzungsgemäßen Verwendung überlassen habe: Das Geld sei also gar nicht tatsächlich in die Verfügungsmacht des Vereins gekommen, er habe nur als Durchlaufstelle gedient.
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