· Fachbeitrag · Spenden
FG Berlin: Wann liegen für den Verein problematische „Pflichtspenden“ vor?
| Bei Sportvereinen und Vereinen, die die in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitbetätigungen fördern, sind die Mitgliedsbeträge steuerlich nicht abzugsfähig. Deswegen liegt es nahe, verpflichtende Zahlungen durch Spenden zu ersetzen. Das wird von der Finanzverwaltung aber kritisch betrachtet und ist jetzt auch von der Rechtsprechung „begutachtet“ worden. VB stellt Ihnen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vor und nennt die Auswirkungen für die Vereinspraxis. |
Die Auffassung der Finanzverwaltung
„Pflichtspenden“ (erwartete Spenden) sind bei Vereinen ein Thema, bei denen die Mitgliedsbeiträge nicht als Spenden steuerlich abzugsfähig sind. Das betrifft neben Sportvereinen z. B. auch Vereine mit den Zwecken Kleingärtnerei, Karneval oder Modellbau.
Prüfregelung in der AEAO soll Missbrauch vorbeugen
Die Finanzverwaltung nimmt Pflichtspenden vor allem beim Vereinsbeitritt in den Fokus. Leisten Mitglieder im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen, „ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d. h. um Spenden, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind“ (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52). Da eine Verpflichtung zu spenden schwer nachzuweisen ist, folgt die Finanzverwaltung dem Anschein: Eine faktische Verpflichtung nimmt sie an, wenn mehr als 75 Prozent der Neumitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52).
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