· Fachbeitrag · Spendenrecht
Kapitalerträge bleiben beim Spendenabzug jetzt unberücksichtigt
| Ab dem Jahr 2012 werden die mit der Abgeltungsteuer besteuerten privaten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung des Höchstbetrags beim Spendenabzug berücksichtigt. Abgeltend besteuerte Kapitalerträge müssen also nicht mehr wegen des Spendenabzugs in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Der maßgebliche § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG wurde aufgehoben. |
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30953150