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    AK Anwalt und Kanzlei

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    · Fachbeitrag · Spendenrecht

    Stiftung: Kein Spendenabzug bei Zahlungsverpflichtung

    | Muss eine Stiftung laut Stiftungsgeschäft ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall betrieb eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts eine öffentliche Sparkasse. Überschüsse waren laut Stiftungsgeschäft nach Abzug einer Sicherheitsrücklage an einen Verein zu überweisen. Der BFH verwehrte den begehrten Spendenabzug mit der Begründung, die Stiftung habe die Zahlungen nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie dazu nach ihrer Satzung verpflichtet war. Auch wenn es der Entscheidung des Stiftungsrats oblag, wie viel von den Überschüssen an den Verein ausgekehrt wurde, handelte es sich nicht um eine freiwillige Einkommensverwendung (BFH, Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 102/10; Abruf-Nr. 120441).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 32128140

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