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  • · Fachbeitrag · Spendenrecht

    Urteil beweist: Fehler bei Aufwandsspendenkommen Verein und Vorstand teuer zu stehen

    | Aufwandsspenden sind ein beliebtes Mittel, ehrenamtlich Tätigen eine Vergünstigung (= den Steuervorteil des Spendenabzugs) einzuräumen, ohne dass dem Verein ein finanzieller Aufwand entsteht. Hier lauern aber Fehlerquellen, die den Verein teuer zu stehen kommen können - durch die Spendenhaftung. Das lehrt eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg, aus der Ihr Verein die richtigen Schlüsse ziehen sollte . |

    Der Fall: Spendenbescheinigung statt Fahrtkostenersatz

    Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Fußballverein Vereinsmitgliedern und deren Familienangehörigen Spendenbescheinigungen ausgestellt, weil diese darauf verzichtet hatten, Fahrtkosten zu Training und Spielen erstattet zu bekommen. Zugrunde lag dem ein Vorstandsbeschluss, nach dem diese Kosten „im Rahmen der zulässigen steuerlichen bzw. vereinsinternen Pauschalbeträge auf Antrag des Empfängers als Aufwandsspende bestätigt“ werden. Insgesamt wurden so Spendenbescheinigungen über Gesamtbeträge von bis zu 24.000 Euro pro Jahr ausgestellt.

     

    Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid gegen den Verein. Es begründete dies damit, die Spendenbescheinigungen seien unrichtig und das Ausstellen in allen Fällen mindestens grob fahrlässig gewesen. Der Vorstandsbeschluss habe keinen generellen Anspruch auf Aufwendungsersatz vorgesehen und der Anspruch sei nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden.

    Urteil des FG Berlin sollte Vereine aufhorchen lassen

    Das FG gab dem Finanzamt Recht und ging sogar noch über dessen Anforderungen hinaus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2014, Az. 6 K 9244/11; Abruf-Nr. 141374).

     

    Vorstandsbeschluss genügt nicht für den Erstattungsanspruch

    Neu ist, dass das Gericht die Auffassung vertritt, ein Vorstandsbeschluss sei keine ausreichende Grundlage, einen Aufwendungsersatz zu gewähren. Das FG bezieht sich dabei auf den Wortlaut des § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Danach „muss der Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt“ sein. Ein Vorstandsbeschluss sei aber weder ein Vertrag mit den Zuwendenden noch Teil der Satzung des Vereins.

     

    Wichtig | Das FG wendet sich hier ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss genügt (Oberfinanzdirektion Rheinland, Schreiben vom 20.6.2012, Az. S 2223-2012/0019 A-St 154a; Abruf-Nr. 122682). Ob die Finanzverwaltung die strenge FG-Auffassung übernimmt, bleibt abzuwarten. Eine rechtssichere Regelung, die aufwändige Einzelvereinbarungen vermeidet, wäre in jedem Fall eine Reisekostenordnung, die in die Satzung eingebunden ist (VB 11/2013, Seite 11).

     

    Bekanntmachung des Aufwendungsersatzanspruchs ist wichtig

    Außerdem monierte das Gericht, dass der Verein nicht nachgewiesen habe, dass er den Vorstandsbeschluss seinen Mitgliedern bekannt gemacht habe. Der Ersatzanspruch wäre dieser Auffassung nach also erst eingeräumt, wenn er den Mitgliedern auch mitgeteilt worden ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG macht keine formalen Vorgaben, wie diese Bekanntmachung erfolgen müsste. Wird die Bekanntmachung nicht ohnehin protokolliert, weil sie im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgt, sollte also nicht nur der Vorstandsbeschluss zu den Akten genommen werden, sondern auch eine Angabe dazu, wie er den Mitgliedern mitgeteilt wird (etwa durch Aushang oder Rundschreiben).

     

    Erstattungsanspruch muss konkret sein

    Nach Auffassung des FG muss der Erstattungsanspruch hinreichend konkretisieren, wer unter welchen Voraussetzungen einen Ersatzanspruch hat. Sind die Ersatzansprüche nicht hinreichend konkret, stellt das die Ernsthaftigkeit der Zusage in Frage. Benannt werden müssen deshalb

    • der genaue Personenkreis (Trainer, Betreuer, Spieler, Familienangehörige jugendlicher Sportler),
    • der Anlass der Erstattung (in welchen Fällen werden Reisekosten ersetzt - nur zu Wettkämpfen oder auch zum Training),
    • die Höhe des Anspruchs. Der Verweis auf die steuerfreien Kilometerpauschalen ist ausreichend. Vereinsinterne Reisekostensätze müssten aber genauer beziffert werden.
    • der Umfang des Ersatzanspruchs (werden neben den Fahrtkosten auch andere Aufwendungen ersetzt, zum Beispiel Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten?).

     

    Vorabverzicht als Falle

    Zugesagt werden muss in der Vereinbarung über den Aufwandsersatz ein Zahlungsanspruch und nicht etwa nur die Ausstellung einer Spendenbescheinigung. Der Anspruchsberechtigte muss also selbst entscheiden können, ob er sich den Betrag auszahlen lassen will oder darauf verzichtet und nur eine Spendenbescheinigung erhält.

     

    Wird lediglich eine Spendenbescheinigung in Aussicht gestellt, kommt das einem Vorabverzicht gleich. Es gibt dann keinen tatsächlichen Ersatzanspruch. Damit fehlt aber der mögliche Vermögenszufluss, der unverzichtbare Grundlage einer steuerlich abzugsfähigen Spende ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitragsreihe „Alles Wissenswerte zu Aufwandsspenden im Verein“, VB 1/2014, Seite 3 und 2/2014, Seite 8
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 4 | ID 42666097