· Fachbeitrag · Spendenrecht
Verkauf von Sachspenden (Teil 1): Kann der Spender eine Zuwendungsbestätigung erhalten?
| Der Verkauf von Sachspenden kann eine interessante Einnahmequelle für gemeinnützige Einrichtungen sein. Vielfach ist es leichter, Sachspenden zu akquirieren als Geldspenden. Allerdings stellt die Verwertung von Sachspenden gemeinnützige Einrichtungen vor einige Probleme. Die neue VB-Beitragsreihe benennt und klärt diese Fragen. Der erste Teil beschäftigt sich mit dem Spendenabzug beim Verkauf von Sachspenden. |
Die Rechtslage ist unklar
Dürfen für Sachspenden auch dann Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, wenn sie später weiterverkauft werden oder gar für den Verkauf gesammelt werden? Finanzämter beantworten diese Frage regelmäßig mit „Nein“.
Was sagen Rechtsprechung und Finanzverwaltung?
Tatsächlich gibt es aber keine Rechtsprechung, die sich dezidiert mit dieser Frage beschäftigt hat. Und auch die Finanzverwaltung hat keinen ausdrücklichen Erlass mit entsprechenden Vorgaben herausgegeben. Lediglich die Sphärenzuordnung der Mittel aus dem Verkauf von Sachspenden war Gegenstand der Rechtsprechung. Hier wird bei „nachhaltigem“ Verkauf ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen (BFH, Urteile vom 09.09.1993, Az. V R 24/89 und 26.02.1992, Az. I R 149/90).
Gibt der Gesetzeswortlaut ein Abzugsverbot her?
Das Abzugsverbot für zum Verkauf bestimmte Spenden wird aus § 10b Abs. 1 S. 1 EStG abgeleitet. Die Regelung konstituiert eine Zweckbindung von Spenden, die neben die allgemeine gemeinnützigkeitsrechtliche Zweckbindung tritt. Nur Spenden „zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ sind nämlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Ein „unmittelbare“ Verwendung der Spenden für steuerbegünstigte Zwecke geht aus dem Wortlaut der Regelung aber nicht hervor. Es wäre also denkbar, eine bloß wertmäßige Mittelbindung anzunehmen. Dann dürften die Sachspenden ohne Schaden für den Spendenabzug verkauft werden, solange der Verkaufspreis angemessen ist und die so erzielten Mittel den satzungsbezogenen Zwecken zufließen. Dafür wäre ein besonderer Nachweis nicht erforderlich, weil das für alle Mittel gilt.
Ausnahmen kennt das Spendenrecht ausdrücklich für die zeitnahe Verwendung von Spendenmitteln. Das gilt im Spendenrecht für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Abs. 1 S. 1). Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt die Vermögenszuführung von Spenden allgemein in § 62 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AO und speziell für Sachspenden in § 62 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AO.
Unmittelbare Verwendung der Spende?
Während eine Pflicht zur unmittelbaren Verwendung von Sachspenden aus § 10b EStG nicht hervorgeht, findet sich diese Unmittelbarkeitserfordernis in der Rechtsprechung durchaus, aber in einem anderen Zusammenhang. So verlangt der BFH „einen unmittelbaren Einsatz der zugewendeten Geld- oder Sachwerte für steuerbegünstigte Zwecke“ (BFH, Urteil vom 05.02.1992, Az. I R 63/91).
Finale Verwendung der Spende
Der BFH tendiert offensichtlich nur zu einer wertmäßigen Bindung von Sachspenden. Er verlangt eine „finale Verwendung“ der Zuwendung zu steuerbegünstigten Zwecken. Die Frage, ob diese finale Verwendung bei einem Verkauf von Sachspenden fehlt, hat der BFH konkret nicht geklärt.
Ein Fall, wo diese finale Verwendung fehlt, ist neben einer möglichen Rückerstattung von Spenden oder der fehlenden Vermögensbindung vor allem die Verwendung von Spenden für die Verlustdeckung in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (BFH, Urteil vom 13.11.1996, Az. I R 152/93, Abruf-Nr. 97062). Hier liegt aber eine tatsächliche Fehlverwendung ‒ auch per Saldo ‒ vor.
Abweichende Regelungen für Geld- und Sachspenden
Ob eine konkrete Spende endgültig für nicht begünstigte Zwecke verwendet worden ist, kann nur bei Sachspenden klar festgestellt werden. Geldspenden dagegen erhöhen zunächst nur die Finanzmittel des Vereins. Eine Zuordnung der Einzelspende zu einem bestimmen Verwendungszweck ‒ zumindest aus steuerlichen Vorgaben heraus ‒ muss nicht vorgenommen werden. Diese „Geldscheintheorie“ hat der BFH ausdrücklich verworfen. Erforderlich ist nur eine Saldo- bzw. Globalbetrachtung der Mittelverwendung (BFH, Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 13/15, Abruf-Nr. 195795).
Auch diese Betrachtungsweise spricht für eine wertmäßige Betrachtung der Zuwendungen, statt auf die Verwendung des einzelnen gespendeten Gegenstands abzuheben.
Die Konsequenz für Vereine
Die Rechtsprechung liefert keine konkrete Begründung für die verbreitete Auffassung, dass der Verkauf von Sachspenden schädlich für den Spendenabzug ist; allerdings auch keine Widerlegung. Die oben dargestellte Rechtslage kann deswegen nur als Argumentationshilfe dem Finanzamt gegenüber verwendet werden.
Folgt das Finanzamt dem nicht, bleibt eine Reihe von Möglichkeiten, wie Sie mit Sachspenden umgehen, die Sie nicht für die eigene Verwendung in Ihrer gemeinnützigen Einrichtung gesammelt haben. Das lesen Sie in den nächsten Folgen der Beitragsreihe.