· Nachricht · Spendenrecht
Zuwendungsempfängerregister startet am 01.01.2024 mit Einschränkungen
| Ab Januar 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online erreichbar sein. Zum Start des Registers werden aber nicht sofort alle für das Register berechtigten Organisationen angezeigt werden können, weil die Finanzämter dem BZSt die Daten zu den Zuwendungsempfängern erst sukzessive übermitteln. Das hat aber keine Auswirkung auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status der Organisation als Zuwendungsempfänger. |
Hintergrund | Für potenzielle Spender und Fördermittelgeber ist das Zuwendungsempfängerregister eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren. Es schafft Transparenz und hilft so privaten und institutionellen Fördermittelgebern, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich engagieren möchten. Gemeinnützige Einrichtungen können den Nachweis der Steuerbegünstigung künftig auch über das Zuwendungsempfängerregister führen, soweit formal kein anderer Nachweis (Freistellungsbescheid) verlangt wird (Quelle: BZSt, Pressemitteilung vom 29.11.2023, www.bzst.de).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Im Wachstumschancengesetz: Zuwendungsempfängerregister und digitales Spendenverfahren“, VB 9/2023, Seite 20 → Abruf-Nr. 49673265