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  • · Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung

    Verein will für Leistungen keine Vergütungen sondern Spenden: Gibt es rechtliche Hindernisse?

    | In gemeinnützigen Organisationen liegt es oft nahe, auf Preisvorgaben für eigene Leistungen zu verzichten und stattdessen um Spenden zu bitten (zum Beispiel auf einer Benefizveranstaltung auf Eintrittsgelder zu verzichten und von den Besuchern eine Spende zu erbeten bzw. zu verlangen). Neben der günstigeren steuerlichen Behandlung der Einnahmen spricht dafür vor allem der Spendenabzug bei den Teilnehmern. Wie ist ein solches Modell umsatzsteuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich zu bewerten? Ist ein Spendenabzug tatsächlich möglich? |

    Die gemeinnützigkeitsrechtliche Bewertung

    Dass Leistungen unentgeltlich erbracht werden, ist nicht grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit. Verboten ist nur die Begünstigung von Personen durch Ausgaben (und auch Leistungen), die zweckfremd sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Leistungen unentgeltlich anzubieten, ist also unproblematisch, solange dies im Rahmen der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfolgt; etwa wenn ein Bildungsträger Kurse ohne Teilnahmegebühr oder eine Kultureinrichtung Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld durchführt.

     

    Unentgeltlichkeit ist der vom Gesetzgeber gewünschte Regelfall

    Die Unentgeltlichkeit ist vor dem gesellschaftspolitischen Hintergrund der Gemeinnützigkeit - der Förderung des Gemeinwohls - sogar der gesetzgeberisch gewünschte Regelfall. Dagegen ist die Erzielung von wirtschaftlichen Einnahmen durch die steuerbegünstigte Tätigkeit eigentlich die Ausnahme und als Zweckbetrieb mit starken Einschränkungen versehen.