· Fachbeitrag · Abgeltungsteuer
Freistellung der Kapitalerträge durch Feststellungsbescheid
| Gemeinnützige Körperschaften können statt durch Vorlage einer speziellen Bescheinigung (NV 2 B) auch durch Vorlage des Freistellungsbescheids vom Kapitalertragsteuerabzug befreit werden. Das BMF hat jetzt die Anwendungsregeln vorgestellt. |
Ein Verzicht auf die Abgeltungsbesteuerung setzt voraus, dass der Freistellungsbescheid für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum erteilt worden ist (BMF, Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013; Abruf-Nr. 123178). Liegt nur eine Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO vor (Feststellungsbescheid - früher „vorläufige Bescheinigung“), die nur für drei Jahre ab Ausstellungsdatum gilt, muss die Freistellung für das ganze Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge gültig sein (BMF, Schreiben vom 5.7.2013, Az. IV C 4 - S 0179-a/13/10001; Abruf-Nr. 132404).
Wichtig | Keine Freistellung erfolgte also für Jahre, in denen die Drei-Jahresfrist vor dem 31. Dezember endet. Ein unterjährig erteilter Feststellungsbescheid befreit erst ab dem 1. Januar des auf das Ausstellungsdatum folgenden Kalenderjahrs.