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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Wann sind Einnahmen im Verein ein durchlaufender Posten?

    | Einer der häufigsten Fehler, den Vereine bei den Steuern begehen, ist, dass sie Einnahmen als „durchlaufende Posten“ falsch behandeln. Seien Sie deshalb bei diesem Thema wachsam. Denn Fehler können Sie sogar die Gemeinnützigkeit kosten. |

    Musterfall zeigt Fehlerquellen auf

    Der nachfolgende Fall, der fast in jedem Verein schon einmal vorgekommen sein dürfte, zeigt die Fehlerquellen und -tatbestände. Zahlungen von Mitgliedern werden ohne Aufschläge an Dritte „durchgereicht“. Schließlich geht es nicht um Gewinnerzielung, sondern darum, Leistungen für die Gemeinschaft möglichst günstig zu erbringen.

     

    • Beispiel

    Ein Sportverein veranstaltet jährlich eine 3-tägige Freizeitreise (ohne sportlichen Zweck). Er bucht auf seinen Namen Unterkunft und Busunternehmen und legt die Kosten auf die teilnehmenden Mitglieder um. Weil diese Beiträge nur kostendeckend sind, behandelt er sie ‒ ohne Rücksicht auf eventuelle ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen ‒ als durchlaufenden Posten. Das ist falsch. Die Reise ist nämlich ‒ erstens ‒ ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, zweitens sind die „Teilnehmerumlagen“ umsatzsteuerbare Entgelte und ‒ drittens ‒ verstößt der Verein gegen das buchhalterische Saldierungsverbot, weil er Einnahmen und Ausgaben (auch wenn sie sich neutralisieren) nicht erfasst.