· Fachbeitrag · Ehrenamtsfreibetrag
Ehrenamtlich tätige Schiedsrichter sind begünstigt
| Für Vergütungen an ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich des Sports gilt die Freibetragsregelung des § 3 Nr. 26a EStG , so das Finanzministerium Schleswig-Holstein. |
Folge: Schiedsrichter müssen Vergütungen erst versteuern, wenn diese den Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro im Jahr übersteigen. Das Finanzministerium begründet die Vorzugsbehandlung gegenüber Amateursportlern (für sie ist der Freibetrag nach einem BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010 außer Reichweite) damit, dass Schiedsrichter durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke fördern (Schreiben vom 11.5.2011, Az: VI 311 - S 2342 - 117; Abruf-Nr. 112992).
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 3 | ID 29457280