· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bezüge an Bundesfreiwilligendienst-Leistende sind steuerfrei
| Geld- und Sachleistungen, die gemeinnützige Einrichtungen an Beschäftigte im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes leisten, sind vorerst steuerfrei. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern mitgeteilt. |
HINTERGRUND | Am 1. Juli 2011 ist der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger des Zivildienstes eingeführt worden. Die Freiwilligendienst-Leistenden gehen mit den jeweiligen Dienststellen - zum Beispiel gemeinnützigen Organisationen -ein Dienstverhältnis ein. Bisher fehlt noch eine gesetzliche Regelung, wie Geld- und Sachleistungen an die Leistenden steuerlich behandelt werden. Auf Bund-Länderebene wurde deshalb entschieden, dass die in einem solchen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Bezüge (Barlohn und Sachlohn) bis auf Weiteres aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden. Unabhängig davon müssen die Arbeitgeber auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten, also eine Lohnsteueranmeldung abgeben (gegebenenfalls als Nullmeldung) und eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausstellen (Schreiben vom 24.10.2011, Az: S 2331.1.1 - 1/9 St 32).