· Fachbeitrag · Vergütungen
Die Energiepreispauschale im Verein: BMF erweitert Adressatenkreis im Verein
| Im „Steuerentlastungsgesetz 2022“ ist u. a. eine Energiepreispauschale von 300 Euro geregelt. Nachdem das BMF jetzt die FAQ veröffentlicht hat, bedarf die Erstberichterstattung im VB (Ausgabe 6/2022, Seite 9) der Ergänzung. Der Kreis der Begünstigten in Vereinen ist nämlich größer als anhand des Gesetzeswortlauts anzunehmen war. Insbesondere kommen auch Mitarbeiter in den Genuss, die nur im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags vergütet werden. Erfahren Sie anhand der FAQ (Abruf-Nr. 229830), wer im Verein begünstigt ist und was Vereine veranlassen müssen. |
Wer erhält die Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale (EPP) erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigten und Selbstständigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie für die entsprechenden Einkünfte tatsächlich Einkommensteuer zahlen.
Anspruch auf die EPP setzt bei vier Einkünften an
Einen Anspruch auf die EPP haben alle Personen mit Aufenthalt in der Bundesrepublik im Jahr 2022, die im Steuerjahr 2022 Einkünfte aus zumindest einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:
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