· Fachbeitrag · Einkommensteuer
BFH versagt Werbungskostenabzug für spezielle Sporternährung
| Mehrkosten, die ein Sportler wegen Art und Umfang seiner Ernährung hat, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das entschied der BFH im Fall eines Gewichthebers. Er wollte den Abzug für seinen erhöhten Nahrungsmittelbedarf mit dem Argument durchsetzen, dass er wegen des Sports einen erheblich höheren Kalorienverbrauch mit Mehrkosten für die Verpflegung habe. |
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG den Abzug von Verpflegungsmehraufwand jenseits der Pauschalen ausdrücklich ausschließt, auch wenn es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben handeln sollte. Die Vorschrift erlaubt hier keine Spielräume. Verpflegungsaufwendungen sind auch dann, wenn sie eine betriebliche oder berufliche Komponente enthalten, immer gemischt veranlasst, da jede Nahrungsaufnahme zu einem gewissen Teil auch den privaten Grundbedarf des Menschen deckt (BFH, Urteil vom 9.4.2014, Az. X R 40/11; Abruf-Nr. 150508).