· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Rettungsschwimmer: Einkünfte sind bis 256 Euro steuerfrei
| Die Einkünfte von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst sind nicht steuerpflichtig, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen. Das hat das BMF in einem Schreiben an die DLRG klargestellt. |
Die Rettungsschwimmer stehen in keinem Arbeitsverhältnis. Das gilt sowohl bezüglich der Einsatzgemeinden als auch bezüglich der DLRG. Sie erzielen somit keine Einkünfte nach § 19 EStG. Deswegen greift die Regelung des § 22 Nr. 3 EStG für sonstige Einkünfte. Sie sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
Die OFD Frankfurt weist außerdem darauf hin, dass die Vergütungen für Rettungsschwimmer nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) begünstigt sind, wenn die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Das gilt sowohl für Einsatz- als auch für Bereitschaftszeiten (OFD Frankfurt, Verfügung vom 14.5.2014, Az. S 2257 A - 11 - St 220; Abruf-Nr. 143114).