· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Übungsleiterfreibetrag jetzt auch für Notärzte im Rettungsdienst
| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat den Notarzteinsatz im Rettungsdienst neu in die Liste der Tätigkeiten aufgenommen, für die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) in Frage kommt. |
Die Steuerbefreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn Haupt- und Nebenberuf des Arztes klar abgegrenzt werden können. Eine Gleichartigkeit von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit ist dabei - anders als bei anderen Tätigkeiten im Katalog des § 3 Nummer 26 EStG - für die Gewährung des Freibetrags unschädlich. Beim Kriterium „Nebenberuflichkeit“ wird nur die Tätigkeit für den gemeinnützigen Arbeitgeber berücksichtigt (Schreiben vom 8.9.2011, Az: S 2121.1.1 - 1/33 St 32).
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30596130