· Fachbeitrag · Energiesteuer
Gemeinnützige Flugschule und die Steuerbefreiung für Flugbenzin
| Eine gemeinnützige Flugschule bekommt die Energiesteuer für das Flugbenzin nicht vergütet. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. |
Die Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz gilt für Flugbenzin, das in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt - mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt - verwendet wird. Bei einer gemeinnützigen Flugschule handelt es sich aber um ein Unternehmen der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Gewerbsmäßigkeit liegt nämlich nur vor, wenn die mit Luftfahrzeugen ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Daran fehlt es bei gemeinnützigen Einrichtungen regelmäßig (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.5.2012, Az: 4 K 3334/11 VE; Abruf-Nr. 121995).