· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Die Besteuerung von Ausgleichsflächen und Ökopunktehandel
| Übernehmen gemeinnützige Naturschutzorganisationen entgeltlich die Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Im Einzelfall kann es sich aber auch um einen Zweckbetrieb handeln. Welche Ausnahmefälle das sind, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt jetzt klargestellt. |
Ein begünstigter Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn im Rahmen eines Gesamtkonzepts für die Gestaltung und Pflege des Biotops weitreichende Maßnahmen des Pflanzen-, Tier- und Artenschutzes hinzu kommen, für die ein entsprechender fachlicher Hintergrund erforderlich ist oder die nur unter Einsatz ehrenamtlich tätiger Personen realistisch finanzierbar sind.
Durch die Novellierung des Baugesetzbuchs können die Ausgleichsmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich unabhängig vom Eingriff selbst durchgeführt werden. Dazu wurde ein Ökokontenmodell eingeführt. Die Ausgleichsmaßnahmen werden in Ökopunkte umgerechnet, die auf sogenannten Ökokonten gutgeschrieben werden, um sie späteren Eingriffen zuzurechnen. Erzielen gemeinnützige Körperschaften Erlöse aus dem Ökopunktehandel, wird damit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt (OFD Frankfurt, Schreiben vom 14.2.2014, Az. S 0184 A - 20 - St 53; Abruf-Nr. 141975).