· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
In diesen Fällen kann das Hotel einer gemeinnützigen Organisation ein Zweckbetrieb sein
| Gemeinnützige Organisationen, die spezielle touristische Angebote für besondere Zielgruppen wie Behinderte, alte Menschen, Jugendliche oder einkommensschwache Familien anbieten, können davon profitieren, dass die gastronomischen Leistungen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Nämlich dann, wenn sie sich ganz überwiegend auf diesen Personenkreis spezialisieren. Das hat das FG Köln klargestellt. |
Verein unterhielt Ferienhotel
Die Entscheidung rankte sich um einen gemeinnützigen Verein, der ein Ferienhotel unterhielt, das teilweise speziell für Behinderte, Familien sowie Kinder und Jugendliche ausgestattet war. Der Zweck des Vereins bestand in der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen, der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie und insbesondere der Förderung von Erholung und Bildung.
Auf Übernachtungen von Behinderten entfielen nur maximal ein Drittel der Gesamtbelegung. Über die Zahl der Gäste mit geringem Einkommen im Sinnen von § 53 Nr. 2 AO - wirtschaftlich Hilfsbedürftige - wurden keine Nachweise geführt. Der Verein ordnete einen Teil seiner Pensionsleistungen - für die entsprechenden Zielgruppen - als steuerbegünstigten Zweckbetrieb ein.
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