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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Kooperationen zwischen Gemeinnützigen - Das Problem der „Hilfspersoneneigenschaft“

    | Es gibt viele - und gute - Gründe für gemeinnützige Organisationen, miteinander zu kooperieren. So können zum Beispiel Ressourcen (wie etwa Räume, Sportanlagen oder Technik) gemeinsam genutzt, Personal besser ausgelastet oder die Chancen auf öffentliche Zuwendungen vergrößert werden. Doch Kooperationen müssen auch gut überlegt und - vor allem - rechtlich und steuerlich richtig gestaltet werden (insbesondere umsatzsteuerlich). Schlimmstenfalls ist sogar die Gemeinnützigkeit bedroht. Das gilt es zu vermeiden. |

    Kooperationspartner als Hilfspersonen

    Zu den zentralen Normen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört das Gebot der Unmittelbarkeit. Für die praktische Arbeit gemeinnütziger Organisationen ist das in einigen Fällen problematisch. Das gilt besonders für Kooperationen mit anderen Einrichtungen. Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss ihre Zwecke nämlich unmittelbar verfolgen (§ 51 AO) und auch selbst verwirklichen (§ 57 AO). Sie kann dazu aber auch „Hilfspersonen“ einschalten.

     

    • Beispiel

    Ein Bildungsverein beauftragt mit der Durchführung seiner Bildungsmaßnahmen einen Seminaranbieter. Eigene Tätigkeiten übt der Verein nicht aus. Soweit der Seminaranbieter Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO ist, genügt das für die Gemeinnützigkeit des Bildungsvereins (OFD Münster, Verfügung vom 15.8.2005, Az. S 2729-198-St 13-33).