· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer
So optimieren Vereine den Vorsteuerabzug beim Bau und bei der Nutzung von Gebäuden
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Vereine, die Vereinsgebäude oder -anlagen kaufen oder selbst bauen, schaffen damit Vermögenswerte, die sie von Spendern und Zuschussgebern unabhängiger machen und größere Freiräume bieten, als wenn sie solche Anlagen mieten würden. Im Vorfeld der Anschaffung oder Herstellung stellen sich dem Verein eine Reihe von steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen, auf die Sie in einer Beitragsserie fundierte Antworten erhalten. Nachfolgend geht es um den Vorsteuerabzug bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Bau oder der Anschaffung von Immbolien oder Anlagen anfallen. Denn hier hat sich einiges geändert. |
Der Vorsteuerabzug bei Gebäuden und Anlagen
Anders als im Ertragsteuer- bzw. Gemeinnützigkeitsrecht wird im Umsatzsteuerrecht die Zuordnung von Eingangsleistungen ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung getroffen. Bei gemeinnützigen Organisationen gibt es neben den umsatzsteuerpflichtigen und -befreiten Umsätzen zusätzlich den nichtsteuerbaren Bereich. Bei Vereinen wird dieser Bereich seit 2012 (UStAE 2.3 Abs. 1) als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne bezeichnet (UStAE 2.3 Abs. 1).
Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinn sind alle Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, wie zum Beispiel
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