· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer
Steuerfragen bei der Überlassung von Gebäuden durch gemeinnützige Vereine an Dritte
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Vereine, die Vereinsgebäude oder -anlagen kaufen oder selbst bauen, schaffen damit Vermögenswerte, die sie unabhängiger machen. Im Vorfeld der Anschaffung oder Herstellung und während des Betriebs stellen sich dem Verein eine Reihe von steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen, auf die Sie in einer Beitragsserie fundierte Antworten erhalten. Nachfolgend geht es um den Vorsteuerabzug bei der Überlassung von Immobilien an Mitglieder und Dritte. |
Grundsätzliches zur Überlassung von Immobilien
Gemeinnützige Organisationen überlassen im Rahmen ihrer Tätigkeiten vielfach Räume, Hallen, Plätze und vieles mehr an Mitglieder oder dritte Personen und Organisationen. Die steuerliche Behandlung dieser Überlassung hängt von den jeweiligen Satzungszwecken ab.
Die Errichtung einer Immobilie mit dem Ziel, sie steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, ist allein kein gemeinnütziger Zweck. Nur ein Verein, der satzungsgemäß einen gemeinnützigen Zweck (um Beispiel Sport oder Kultur) fördert, kann diesen Zweck teilweise mittelbar durch den Bau eines Gebäudes und seine Überlassung an andere gemeinnützige Vereine verwirklichen.
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