· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
BFH: Werbeeinkünfte von DFB-Sportlern sind steuerpflichtig
| Erhält ein Bundesligaspieler vom DFB anteilige Werbeeinnahmen aus der zentralen Vermarktung der Nationalmannschaft, wenn er bei Spielen und Lehrgängen die vom DFB mit Werbeaufdrucken versehene Sportkleidung trägt, liegen gewerbliche Einkünfte vor. Das hat der BFH klargestellt. |
Laut BFH trifft das auch dann zu, wenn der Spieler aus dem Arbeitsverhältnis zu seinem Bundesligaverein vertraglich verpflichtet ist, auf Verlangen des DFB auch als Nationalspieler tätig zu werden. Der Spieler ist in diesem Fall nämlich nicht in die betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert, weil er mit eigenem unternehmerischen Risiko an den Werbemaßnahmen mitwirkt und über seine Beteiligung frei entscheiden kann. Die Werbeeinnahmen unterliegen deswegen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer und sind nicht etwa Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 22.2.2012, Az. X R 14/10; Abruf-Nr. 121131).