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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig

    | Ein Fußballschiedsrichter muss seine Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterwerfen. Das gilt selbst dann, wenn er hauptberuflich als Schiri tätig ist und auch international eingesetzt wird. Diese Auffassung vertritt das FG Rheinland-Pfalz. Die Finanzverwaltung wehrt sich dagegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. |

     

    Nach Auffassung des FG unterliegen die Einkünfte deshalb nicht der Gewerbesteuer, weil ein Schiri sich nicht - wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich - am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteilige. Er werde nicht „am Markt“ tätig, weil ein „Markt“ für Fußballschiedsrichter nicht existiere. Fußballschiedsrichter würden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen - nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) - Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, bestehe von vornherein nicht. Es fehle damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht komme, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines „Marktes“, nämlich der Existenz mehrerer (potenzieller) Abnehmer für die angebotene Leistung. Die Tätigkeit entspreche auch im Übrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. So müsse ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht - wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich - mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800,00 Euro vom DFB). Ferner seien die Bedingungen, unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren würden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zuständigkeitsbereich des DFB zum Beispiel nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls dafür spreche, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem „streng reglementierten und nach außen geschlossenen System“ tätig würden. Anders als die meisten „normalen“ Gewerbetreibenden benötige ein Fußballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus könne er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe) beeinflussen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014, Az. 1 K 2552/11).

     

    Wichtig | Wie oben erwähnt, will sich die Finanzverwaltung mit der für sie ungünstigen Entscheidung der Richter aus Neustadt an der Weinstraße nicht abfinden und hat Rechtsmittel beim BFH eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde trägt das Az. X B 123/14.

    Quelle: ID 42977984