· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Pflegeeinrichtungen: Nur die Kernleistungen sind steuerbefreit
| Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 c und d GewStG umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht befreit sind daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei gemeinnützigen Körperschaften als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe behandelt werden, entschied jetzt der BFH. |
Zu den nicht begünstigten Tätigkeiten gehören zum Beispiel
- Cafeterien und Kioske, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind,
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