· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Siegprämien des Vereins können gewerbliche Einkünfte darstellen
| Siegprämien sind gewerbliche Einkünfte, wenn es sich um vereinsinterne Prämien handelt, die nicht durch den Wettkampfsieg „gewonnen“ werden, sondern vom Verein als „Ansporn“ oder „Belohnung“ für einen Sieg gezahlt werden. Das hat das FG Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines in der ersten Bundesliga tätigen Gewichthebers entschieden. |
Die für die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte erforderliche Gewinnerzielungsabsicht setzt laut FG nicht voraus, dass der Sportler seinen Lebensunterhalt mit der Tätigkeit bestreiten kann. Es reicht, wenn die Zahlungen wesentlich höher sind als die dabei entstandenen Aufwendungen. Denn dann liegt keine reine Liebhaberei mehr vor, sondern der Sport wird auch um des Entgelts willen betrieben. Auch die Kriterien der Nachhaltigkeit und der „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ waren im konkreten Fall erfüllt. Dazu genügt es, wenn der Sportler an mehreren Wettkämpfen teilnimmt (Urteil vom 25.5.2011, Az. 3 K 469/09; Abruf-Nr. 114278).
WICHTIG | Sport wird nach geltender Rechtsauffassung überwiegend als Selbstzweck ausgeübt. Erhält ein Amateur Gewinnpreise, erzielt er damit keine steuerbaren Einkünfte, es sei denn, er beteiligt sich an Wettkämpfen in der Absicht, sichere Siegchancen zu nutzen und dies wiederholt zu tun (BFH, Urteil vom 23.10.1992, Az. VI R 59/91). Aber selbst wenn von einer „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ nicht ausgegangen werden kann, wären Überschüsse sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EstG. Steuerfrei sind diese nur dann, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen.