· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz
Gesetzgeber will Steuerbefreiungen für Bildung und Sport an EU-Recht anpassen
| Mit dem Jahressteuergesetz 2024 plant der Gesetzgeber wichtige umsatzsteuerliche Änderungen (Referentenentwurf vom 27.03.2024, Abruf-Nr. 240776 ). Insbesondere soll die seit langem geforderte Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport gesetzlich verankert werden. |
Überlassung von Sportanlagen wird umsatzsteuerfrei
Bisher waren nach § 4 Nr. 22b UStG nur die Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Das entsprach nicht der weitergefassten Regelung im Gemeinschaftsrecht, Art. 132 Abs. 1m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Die Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, Rs. C-488/18, Abruf-Nr. 219620 und BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 48/20, Abruf-Nr. 229145) hatte die eingeschränkte deutsche Regelung als EU-rechtskonform eingestuft. Vereine konnten sich also nicht auf das günstigere Gemeinschafsrecht berufen.
Mit der Neufassung der Regelung im § 4 Nr. 22 UStG soll sich das ändern. Dazu soll folgender Absatz c hinzugefügt werden:
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