· Fachbeitrag · Katastrophenhilfe
Hilfe für die Ukraine durch gemeinnützige und andere Organisationen: BMF nimmt Stellung
| Das BMF hat die Möglichkeiten für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ausgeweitet. Die Regelungen entsprechen denen, die in solchen Katastrophenfällen üblich sind. Sie gelten zunächst bis zum Jahresende. |
Die Vereinfachungen für gemeinnützige Organisationen
Die Vereinfachungen für gemeinnützige Organisationen betreffen Spendenbescheinigungen, die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Mittelweitergabe sowie Leistungen im Bereich der Flüchtlingshilfe (BMF, Schreiben vom 17.03.2022, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :013, Abruf-Nr. 228132)
Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Sonder- und Treuhandkonten
Wie immer in solchen Fällen gilt für die Zahlung auf Sonderkonten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde/Stadt) oder der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z. B. AWO) und ihrer Mitgliedsorganisationen der vereinfachte Spendennachweis ohne Betragsbegrenzung. Dabei reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder auch der PC-Ausdruck beim Online-Banking) aus.
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