· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Bundesfinanzhof erleichtert Anerkennung als steuerbefreiter Berufsverband
| Richten sich die Ziele eines Vereins oder Verbands auf die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder, kann er nicht als gemeinnützig anerkannt werden, weil er gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt. Zu prüfen ist dann aber, ob eine Körperschaftsteuerbefreiung als Berufsverband nach§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz in Frage kommt. Der BGH hat den Kreis aktuell erweitert und entschieden, dass auch branchenübergreifende Verbände als Berufsverbände steuerlich privilegiert sein können. |
Der steuerliche Hintergrund
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass als Berufsverbände nur Vereinigungen gelten, die allgemeine - aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende - ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstands oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen (Abschnitt 16, Abs. 1, Körperschaftsteuer-Richtlinien). Branchenübergreifende Verbände könnten demnach nicht als Berufsverbände steuerbefreit sein.
BFH: Auch branchenübergreifende Verbände sind anzuerkennen
Diese Auffassung hat der BFH jetzt revidiert. Zwar muss ein Berufsverband wirtschaftliche Interessen aller Angehörigen des Berufs- oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen, nicht nur die Interessen Einzelner. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Mitglieder aus derselben Branche stammen. Auch Mitglieder verschiedener, nicht verwandter Zweige der gewerblichen Wirtschaft (wie zum Beispiel die Mitglieder einer Fachgruppe) können sich in einem Verband zusammenschließen.
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