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Kleine Anfrage der FDP: Müssten Mitgliedsbeiträgen nicht generell steuerlich absetzbar sein?
| Um Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine, die teils von der Steuer abgesetzt werden können, teils aber auch nicht, geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion an die Bundesregierung. Die FDP bezieht sich auf ein ‒ in der Juli-Ausgabe auch vom VB VereinsBrief besprochenes ‒ Urteil des FG Köln und fragt, ob Mitgliedsbeiträge danach nicht generell steuerlich abzugsfähig sein müssten. |
Der Hintergrund der Kleinen Anfrage
Im Jahr 2020 waren 24,27 Mio. Menschen in Deutschland Mitglied in einem Sportverein. In Regionen mit unter 5.000 Einwohnern sind über 40 Prozent der Menschen in einem oder mehreren Vereinen organisiert gewesen.
Die FDP beklagt, dass Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften steuerlich umfassend berücksichtigt werden, Mitgliedsbeiträge dagegen nur sehr eingeschränkt. Nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG bleiben Mitgliedsbeiträge an Organisationen für Sport, für kulturelle Betätigungen der Freizeitgestaltung, für Heimatpflege und -kunde sowie für Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports nämlich nicht abziehbar.
Hier kommt die Entscheidung des FG Köln ins Spiel. Das hat entschieden, dass eine gemeinnützige Organisation für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) ausstellen dürfe, wenn die Betätigungen über die Freizeitgestaltung hinausgehen (FG Köln, Urteil vom 25.02.2021, Az. 10 K 1622/18, Abruf-Nr. 222156, VB 6/2021, Seite 6 → Abruf-Nr. 47430839). Insoweit kommt es auf die verwirklichten Zwecke der Organisation an. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 7/21).
Die acht Fragen der FDP
Die FDP-Fraktion stellt der Bundesregierung in diesem Kontext nun acht ‒ zum Teil sehr knifflige ‒ Fragen:
- 1. Welche grundsätzliche Bedeutung misst die Bundesregierung den Mitgliedschaften und dem Engagement von vielen Bürgerinnen und Bürgern in steuerbegünstigten Organisationen bei?
- 2. Hält die Bundesregierung die Beschränkung der Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 8 EStG angesichts der Lebenswirklichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger noch für zeitgemäß und gerechtfertigt?
- 3. Welche Rechtfertigung und Zielsetzung besteht aus Sicht der Bundesregierung für die Ungleichstellung zwischen Zuwendungen in Form von Spenden und Zuwendungen in Form von Mitgliedsbeiträgen gegenüber den in § 10b Abs. 1 S. 8 EStG aufgeführten Organisationen?
- 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die bestehende Rechtslage aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2021, Az. 10 K 1622/18)?
- 5. Sind der Bundesregierungen Urteile anderer Finanzgerichte bekannt, die die Abzugsbeschränkung von Mitgliedsbeiträgen im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 8 EStG zum Gegenstand hatten?
- 6. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass Übungsleiterpauschalen (§ 3 Nr. 26 Buchst. a EStG) das Engagement der Bürgerinnen und Bürger steuerlich fördern und Spenden im Sinne des § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden können, § 10b Abs. 1 S. 8 EStG die Beiträge für eine Mitgliedschaft in den selbigen Organisationen jedoch vom steuerlichen Abzug ausschließt?
- 7. Wie steht die Bundesregierung zu einer Streichung von § 10b Abs. 1 S. 8 EStG und einer damit verbundenen steuerlichen Berücksichtigung sämtlicher Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen?
- a) Welche Risiken sieht die Bundesregierung?
- b) Welche fiskalischen Folgen wären zu erwarten?
- 8. Arbeitet die Bundesregierung aktuell an einer Reform des § 10b EStG einschließlich der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen?
- Wenn ja, welche Planungen bestehen, und bis wann sollen diese umgesetzt sein?
- Wenn nein, weshalb besteht aus Sicht der Bundesregierung trotz des Urteils vom 25.02.2021 und eines eventuell bestätigenden Urteils des BFH kein Reformbedarf für eine umfassende Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen an sämtliche steuerbegünstigte Organisationen?
Auf die Antworten der Bundesregierung darf man sehr gespannt sein. VB bleibt am Ball.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „FG Köln bejaht Abzug von Mitgliedsbeiträgen bei Kultureinrichtungen“ VB 6/2021, Seite 6 → Abruf-Nr. 47430839
- Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (Drs. 19/32107 vom 25.08.2021) → Abruf-Nr. 224436