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  • · Fachbeitrag · Mittelverwendung im Verein

    Der Bau und die Nutzung von Gebäuden und anderem Anlagevermögen durch Vereine

    von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf

    | Vereine, die Vereinsgebäude oder -anlagen kaufen oder selbst bauen, schaffen damit Vermögenswerte, die sie von Spendern und Zuschussgebern unabhängiger machen und größere Freiräume bieten als wenn sie solche Anlagen mieten würden. Im Vorfeld der Anschaffung oder Herstellung stellen sich dem Verein eine Reihe von steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen, auf die Sie in einer Beitragsserie fundierte Antworten erhalten. |

     

    Gemeinnützige Organisationen dürfen ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 AO). „Verwenden“ heißt, dass die Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen ausgegeben werden, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Nachfolgend wird erörtert, was hier bei den vier steuerlichen Sphären des Vereins zu beachten ist.

    Anlagevermögen im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb

    Die aus der Anschaffung/Herstellung entstandenen Gegenstände des Anlagevermögens, die im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb genutzt werden, werden im gemeinnützigkeitsrechtlichen Jahresabschluss als nutzungsgebundenes Kapital ausgewiesen. Bei Vereinen, die ihr Ergebnis mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind die Wirtschaftsgüter in der zusätzlich zu erstellenden Vermögensübersicht entsprechend auszuweisen.