· Fachbeitrag · Praxisfall
Die ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung und die Abgrenzung zu den anderen Vereinssphären
| Die Vermögensverwaltung stellt bei gemeinnützigen Körperschaften einen Sonderfall dar. Sie bleibt ertragsteuerfrei, gehört aber nicht zu den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Tätigkeiten. Deswegen ist es wichtig, die Vermögensverwaltung von nicht begünstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Das ist im Einzelfall aber schwierig. Damit Sie Probleme erkennen und proaktiv lösen können, macht VB Sie in einer Beitragsserie mit den begrifflichen Grundlagen vertraut und behandelt die Einzelfälle vermögensverwaltender Tätigkeiten und deren Folgen. |
Vermögensverwaltung und Gemeinnützigkeit
Die Vermögensverwaltung selbst ist kein gemeinnütziger Zweck. Sie darf deswegen nicht Satzungszweck sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es aber unschädlich, wenn die Satzung eine Regelung enthält, die dem Verein die Vermögensverwaltung erlaubt. Erforderlich wäre eine solche Regelung aber nur als vereinsinterne Erlaubnis, die eine entsprechende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verzichtbar macht.
Vermögensverwaltung darf nicht zur Haupttätigkeit werden
Zu beachten ist aber, dass die Vermögensverwaltung nicht zur Haupttätigkeit des Vereins werden darf. Dieser Fall könnte eintreten, wenn
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