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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Zweckbetriebsregelung in § 67a AO: Wann gilt ein bezahlter Sportler als bezahlter Sportler?

    | Die Zweckbetriebsregelung des § 67a AO für sportliche Veranstaltungen sorgt immer wieder für Verwirrung; insbesondere beim Merkmal „bezahlter Sportler“. Dort gelten nämlich für vereinseigene und -fremde Sportler unterschiedliche Anforderungen. |

     

    Frage: Unser Fußballverein hat letztes Jahr ein Freundschaftsspiel zwischen uns (ohne bezahlte Sportler) und einem Bundesligaverein (Profis) veranstaltet. Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass die Eintrittsgelder aus der Veranstaltung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen und der volle Umsatzsteuersatz berechnet werden muss. Für die Veranstaltung selbst wurde aber kein Sportler bezahlt.

     

    Antwort: Hier hat der Außenprüfer offensichtlich die unterschiedlichen Vorgaben des § 67a Abs. 3 AO nicht beachtet. Die Bezahlung vereinsfremder Sportler bezieht sich nur auf die jeweilige Veranstaltung.

     

    Optionsregelung des § 67a AO

    Wird auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze des § 67a AO verzichtet (45.000 Euro), muss jede Veranstaltung daraufhin betrachtet werden, ob bezahlte Sportler beteiligt sind. Die Veranstaltung ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn kein bezahlter Sportler teilnimmt.

     

    Unterschiedliche Bewertung vereinseigener und fremder Sportler

    Wer als bezahlter Sportler gilt, wird aber bei eigenen und fremden Spielern unterschiedlich bewertet (§ 67a Abs. 3 AO): Sportler des Vereins dürfen vom Verein oder Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus keine Vergütungen oder andere Vorteile erhalten. Hier betrachtet die Finanzverwaltung aber Vergütungen bis 400 Euro im Monatsdurchschnitt als unschädlich. Andere (vereinsfremde) Sportler dürfen für die Teilnahme an der Veranstaltung keinerlei Vergütungen oder andere Vorteile erhalten.

     

    In dieser Regelung heißt es aber ausdrücklich „für die Teilnahme an der Veranstaltung“. Nur Zahlungen für die jeweilige Veranstaltung sind also von Bedeutung für die Zweckbetriebszuordnung. Dass der Sportler im Übrigen Profi ist, spielt keine Rolle, solange er nicht für die Teilnahme an der Veranstaltung bezahlt wird.

     

    Finanzverwaltung trifft keine Unterscheidung

    Die Finanzverwaltung hat diesen Unterschied im AEAO nicht weiter berücksichtigt. Dort wird nur allgemein festgestellt: „Ist ein Sportler in einem Kalenderjahr als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in dem Kalenderjahr durchgeführten sportlichen Veranstaltungen des Vereins, an denen der Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.“ (AEAO, Ziffer 26 zu § 67a). Das kann aber nach dem Wortlaut des § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO nur für vereinseigene Sportler gelten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 18 | ID 44129248