· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Darstellung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen im Jahresabschluss
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen sind eine Besonderheit bei steuerbegünstigten Organisationen, die nicht nur bei der Berechnung, sondern auch bei der buchhalterischen Darstellung regelmäßig zu Unsicherheiten führt. Unser Beitrag zeigt, wie Rücklagen korrekt verbucht und im Jahresabschluss ausgewiesen werden. |
Die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts
Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen in § 58 Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Finanzverwaltung fordert, dass die Körperschaft der Steuererklärung eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen beifügt (Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 63 AO).
Wenn gemeinnützige Organisationen freiwillig Bücher führen und einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, gelten die Vorgaben des Handelsgesetzbuchs (HGB). Muss der Jahresabschluss des Vereins geprüft werden, sei es aufgrund einer Satzungsvorgabe oder auf Anforderung eines Zuschussgebers, müssen die Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Rechnungslegung beachtet werden.
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