· Fachbeitrag · Sponsoring
Sponsoring im Paket - Das sollten Vereine zur Besteuerung von Hospitality-Leistungen wissen
| Sportvereine bieten Sponsoren nicht selten sogenannte Hospitality-Leistungen an. In dem Fall werden dem Sponsor neben den üblichen Werbeleistungen (zum Beispiel Werbung über Lautsprecheransage) auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen. Diese berechtigen zum Besuch der Veranstaltung und enthalten auch die Bewirtung des Sponsors und Dritter. Oft werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart und dem Sponsor in einer Summe in Rechnung gestellt. Das ist vor allem für den Sponsor vielfach steuerlich ungünstig und sollte geändert werden. |
Steuerliche Behandlung beim Verein
Beginnen wir aber zunächst bei der steuerlichen Behandlung von Werbe- und Hospitality-Leistungen beim Verein. Diese ist weniger problematisch als beim Sponsor. Beim Verein sind die Einnahmen in der Regel dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es gilt dann bei der Umsatzsteuer der Regelsteuersatz.
Eine Ausnahme gilt für Werbeleistungen des Vereins, bei denen er in Printmedien und auf Internetseiten auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist („keine besondere Hervorhebung“). Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei (VB 12/2012, Seite 4).
PRAXISHINWEIS | Der Verein sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass diese Leistungen nicht im Paket mit Hospitality-Leistungen abgerechnet werden, weil sonst keine Zuordnung der Einnahmen zum ideellen Bereich möglich ist. |
Eine zweite Ausnahme wären Eintrittskarten zu Amateursportveranstaltungen. Diese sind ertragsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die steuerliche Behandlung der einzelnen Hospitality-Leistungen zeigt die folgende Übersicht:
Leistung | Ertragsteuerliche Zuordnung | Umsatzsteuersatz |
Werbung | regelmäßig steuerpflichtig; als bloße Duldungsleistung steuerfrei | 19 Prozent bei bloßem Hinweis auf den Sponsor steuerfrei |
Bewirtung | steuerpflichtig | 19 Prozent, weil „Vor-Ort-Verzehr“ mit Nebenleistungen |
VIP-Parkplätze | steuerpflichtig | 19 Prozent |
Überlassung von Räumen (etwa für Besprechungen) | steuerpflichtig (kurzfristige Überlassung) | bloße Raumüberlassung steuerfrei; Option zur Besteuerung nach § 9 UStG |
Merchandising-Artikel | steuerpflichtig | 19 Prozent |
Die steuerliche Behandlung beim Sponsor
Beim Sponsor, der neben den Werbeleistungen auch Hospitality-Angebote des Vereins nutzt, stellen sich die steuerlichen Folgen deutlich komplizierter dar. Sponsorenpakete sind nämlich nur anteilig als Betriebsausgaben absetzbar. Für die einzelnen Leistungen gilt Folgendes:
Werbeleistungen
Werbeleistungen für den Sponsor, die in den Gesamtpaketen enthalten sind, kann er prinzipiell als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist lediglich, dass eine erkennbare werbliche Leistung erfolgt ist und die Vergütung dafür nicht in einem krassen Missverhältnis zur Leistung steht (BMF, Schreiben vom 18.2.1998, Az. IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98).
Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Wie der Verein die Einnahmen verbucht (ideeller Bereich oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), spielt dabei keine Rolle.
Raumkosten
Kosten für zusätzliche Räume können ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben sein. Dazu muss der Unternehmer glaubhaft machen, dass die Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche Veranstaltungen (zum Beispiel Konferenzen) oder Besprechungen mit Geschäftspartnern genutzt wurden und nicht lediglich im Rahmen des Sportereignisses.
Bewirtungskosten
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass dürfen vom Unternehmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Hier gelten die auch sonst bei Bewirtungskosten üblichen Voraussetzungen.
Bewirtungen des Unternehmers für seine Arbeitnehmer gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen damit nicht der Abzugsbeschränkung, wenn ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Die Zuwendung ist für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Hier gilt die Freigrenze für Sachbezüge (44 Euro pro Monat).
Wichtig | Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Unternehmens lediglich teilnehmen, gilt aber das Gleiche wie für die Bewirtung von Geschäftspartnern.
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Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein. Die Bewirtungskosten sind insgesamt nur zu 70 Prozent abzugsfähig. |
Geschenke
Geschenke des Unternehmers an seine Geschäftspartner (Eintrittskarten, Andenken) fallen unter die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Soweit sie geschäftlichen Zwecken dienen, sind sie als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der pro Person und Jahr zugewendeten Gegenstände nicht höher sind als 35 Euro (Freigrenze).
Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen Veranlassung eine Betriebseinnahme. Bei Arbeitnehmern befreundeter Unternehmen ein Entgelt von dritter Seite. Hierfür kann das Sponsorunternehmen gegebenenfalls eine Pauschalversteuerung für den Empfänger nach § 37b EStG vornehmen.
VIP-Maßnahmen
Diese Regelungen gelten aber nur, wenn die Hospitality-Angebote betrieblich (mit Geschäftspartnern oder zur Geschäftsanbahnung) genutzt wurden. Entsprechend muss der Unternehmer Nachweise dafür vorgelegen, welchem konkreten Zweck die Veranstaltung dient, das heißt welchem Personenkreis die Leistungen aus welcher Veranlassung zugewendet wurden.
Sind sie dagegen privat veranlasst, handelt es sich in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Bei Kapitalgesellschaften können dann verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.
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Aus Anlass seines 50. Geburtstags lädt der Sponsor eines Handball-Vereins Freunde und Bekannte zu einer VIP-Veranstaltung ein. Ein steuerlicher Abzug ist hier nicht möglich. Das gilt auch, wenn der Kreis ausschließlich Geschäftsfreunde umfasst. Eine Geburtstagsfeier liegt in der privaten Sphäre des Einladenden. Die Kosten werden deshalb der privaten Lebensführung zugerechnet und sind damit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. |
Vereinfachungsregel bei Gesamtpaketen in Sportstätten
Das BMF hat für Hospitality-Leistungen eine Vereinfachungsregelung eingeführt, die eine pauschale Aufteilung des dem Sponsor in Rechnung gestellten Gesamtbetrags der betrieblich veranlassten Aufwendungen zulässt. Es gilt folgender Aufteilungsschlüssel (BMF, Schreiben vom 22.8.2005, Az: IV B 2 - S 2144 - 41/05 und 28.11.2006, Az: IV A 5 - S 7109 - 14/06):
- 40 Prozent des Gesamtbetrags als Anteil für die Werbung: Dieser Werbeaufwand ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.
- 30 Prozent des Gesamtbetrags als Anteil für die Bewirtung von Geschäftspartnern. Bewirtungskosten für eigene Arbeitnehmer können in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden.
- 30 Prozent des Gesamtbetrags als Anteil für Geschenke: Wird keine andere Zuordnung nachgewiesen, wird der Betrag je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer aufgeteilt.
Wichtig | Die Vereinfachungsregelung darf nicht angewendet werden, wenn die Leistungen nur Werbung und Eintrittskarten umfassen und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt. Bei sogenannten Business-Seats, die nur Eintrittskarten und Bewirtungsleistungen umfassen, erfolgt bei Paketangeboten eine Aufteilung je zur Hälfte in Bewirtung und Eintrittsberechtigung.
Empfehlungen zur Vertragsgestaltung und Abrechnung
Zur Sponsorenpflege eines Vereins sollte es gehören, den Sponsor auf die steuerlichen Besonderheiten solcher Hospitality-Leistungen hinzuweisen und Vertrag und Abrechnung so zu gestalten, dass der Sponsor den Betriebsausgabenabzug in maximalen Umfang nutzen kann. Für klassische Sponsoringleistungen ist es wichtig, dass aus dem Vertrag klar hervorgeht, dass die Aufwendungen Betriebsausgaben sind. Das bedeutet:
- Die einzelnen Werbeleistungen (zum Beispiel Anzeigen, Werbebanner, Nennung des Sponsors) werden konkret benannt.
- Die Leistungen werden mit Preisen aufgeführt. Damit wird klargestellt, dass die Aufwendungen an eine Gegenleistung des Gesponserten gebunden sind.
Nur im Fall echter Spenden (ohne Gegenleistung) gilt das nicht. Hier wird aber auch keine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen.
PRAXISHINWEISE |
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Fazit | Leider werden die steuerlichen Folgen solcher Sponsoren-Pakete von Vereinen und Sponsoren oft verkannt: Teilweise sind die Kosten dafür dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sponsoren sind dann nicht selten verärgert und weisen dem Verein die Verantwortung zu. Zu einer optimalen Sponsorenpflege sollte deshalb auch gehören, mit dem Sponsor die steuerliche Behandlung solcher Leistungen zumindest im Groben abzuklären und die Abrechnung der Leistungen so zu gestalten, dass der Sponsor den maximalen Betriebsausgabenabzug nutzen kann.