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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen

    Die neue Energiepreispauschale: Wer bekommt sie im Verein?

    | Am 20.05.2022 hat der Bundesrat das Steuerentlastungsgesetz 2022 angenommen (Abruf-Nr. 229332 ). Als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten ist darin u. a. eine einmalige Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen von 300 Euro enthalten. Sie wird ab dem 01.09.2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. VB liefert Ihnen die Details. |

    Wer erhält die Energiepreispauschale?

    Die Energiepreispauschale ist im EStG geregelt, konkret in den neu hinzugefügten §§ 112 bis 122 EStG. Von ihr profitieren alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen. Für Vereine sind nur die abhängig Beschäftigten relevant, die zum 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen oder bis zum 31.12.2022 ein solches aufnehmen. Eine nachträgliche Auszahlung für beendete Anstellungsverhältnisse ist nicht vorgesehen.

     

    Auch nach dem 01.09.2022 eingestellte Beschäftigte profitieren

    Da der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 01.09.2022 entsteht (§ 114 EStG), könnte die Auffassung vertreten werden, dass am 01.09.2022 eine der begünstigten Einkünfte erzielt werden muss. Dem ist nicht so. Es muss strikt zwischen der Anspruchsberechtigung, der Entstehung und der Auszahlung unterschieden werden. Da § 113 EStG (Anspruchsberechtigung) nur vorsieht, dass im Veranlagungszeitraum 2022 begünstigte Einkünfte erzielt werden, kommt es auf den 01.09.2022 (Entstehung) nicht an. Auch ein Mitarbeiter, der erst ab dem 01.12.2022 beim Verein beginnt, hat folglich Anspruch auf die Energiepreispauschale.