· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Unausgeschöpfter Spendenabzug in Organschaft nicht übertragbar
| Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft kann ein nicht verbrauchter Spendenhöchstbetrag der Organgesellschaft nicht auf den Or-ganträger übertragen werden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Hintergrund | Bei einer Organschaft besteht ein Unterordnungsverhältnis, bei dem eine oder mehrere rechtlich selbstständige, wirtschaftlich aber unselbstständige Kapitalgesellschaften (Organgesellschaften) in ein übergeordnetes Unternehmen (Organträger) eingeordnet sind. Kann bei Spenden an die Organgesellschaft der Spendenbetrag wegen Überschreitung der Höchstgrenzen (20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) in einem Jahr nicht ausgenutzt werden, ist eine Übertragung auf den Organträger nicht möglich. Das FG Düsseldorf begründet das damit, dass Organträger und Organgesellschaft zivil- und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger sind und ihr jeweiliges Einkommen unter Berücksichtigung des Spendenabzugs selbstständig ermitteln. Erst danach ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2012, Az. 6 K 3767/10 F; Abruf-Nr. 122957).