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  • · Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag

    Erziehungs- und Familienhelfer sind begünstigt

    | Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen Erlass zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG aktualisiert. Neu aufgenommen in die Liste der begünstigten Tätigkeiten wurden Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer sowie Familienhelfer. |

     

    Diese Erziehungs- und Familienhelfer werden im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII eingesetzt. Sie sollen Kinder und Jugendliche bzw. Familien pädagogisch und therapeutisch dabei unterstützen, Entwicklungsprobleme zu bewältigen oder Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Dass die Erziehungs- und Familienhelfer im Rahmen ihrer Tätigkeit auch hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen für in Not geratene Familien oder Einzelpersonen erbringen, wirkt sich auf die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit nicht nachteilig aus (Schreiben vom 8.7.2011, Az: S 2121.1.1 - 1/27 St 32; Abruf-Nr. 112511).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 28362450