· Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag
Verluste als Übungsleiter: Arbeitnehmerpauschbetrag bei Werbungskosten richtig ansetzen
| Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Das hat der BFH im Frühjahr klargestellt. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat jetzt nachgelegt und erklärt, wie man den Arbeitnehmerpauschbetrag beim Werbungskostenabzug richtig einsetzt. |
Werbungskostenpauschbetrag spart Einzelnachweise
Grundsätzlich sind auch bei der Nutzung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass sie höher sind als die begünstigte Zahlung. Höher als der Freibetrag selbst müssen die Werbungskosten nicht sein. Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, können die Werbungskosten auch über den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1b EStG) in Höhe von 1.000 Euro angesetzt werden. Das hat den Vorteil, dass keine Einzelnachweise benötigt werden (BayLfSt, Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26/26a EStG, September 2019, Abruf-Nr. 212513).
PRAXISTIPP | Sinnvoll ist das immer dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als der Pauschbetrag. Zugleich müssen aber die Werbungskosten höher sein als die Vergütung, sonst können sie bei Nutzung der Freibeträge nicht geltend gemacht werden. Hier liegt ein weiterer Vorteil des Arbeitnehmerpauschbetrags: Mit 1.000 Euro liegt er über der Ehrenamtspauschale, erlaubt also regelmäßig einen Werbungskostenabzug. Das gleiche gilt für den Übungsleiterfreibetrag, wenn die Vergütung nicht höher ist als 1.000 Euro. Der Arbeitnehmerpauschbetrag greift auch dann in voller Höhe, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über das ganze Jahr bestand. |
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