· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Beat-Abend: So lassen sich zweckfremde Musikveranstaltungen umsatzsteuerlich optimieren
| Ein Sportverein führt einmal im Jahr einen Beat-Abend in einer Gaststätte durch. Bisher versteuerte er die Eintrittsgelder mit 19 Prozent. Die Bewirtung der Gäste übernimmt der Inhaber der Gaststätte, der im Gegenzug keine Saalmiete berechnet. Auf einen Hinweis der Band, die sonst üblicherweise selbst als Veranstalter auftritt und die Eintrittsgelder nur mit sieben Prozent besteuert, stellte sich der Verein die Frage, wie er zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis kommen könnte. VB liefert die Antwort. |
Drei Steuerbefreiungs- oder -ermäßigungsvorschriften
Bei Kulturveranstaltungen überschneiden sich verschiedene Ermäßigungs- und Befreiungsregelungen.
- Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Museen und ähnliche Darbietungen ausübender Künstler werden ermäßigt besteuert (§ 12 Abs. 1 Nr. 7a UStG).
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