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  • 01.07.2021 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Beschaffung von Eintrittskarten: BMF erweitert Steuerbefreiung

    | Die Steuerbefreiung für Kulturveranstaltungen, die nach § 4 Nr. 22a UStG begünstigt sind, gilt auch für Vereine, die für ihre Mitglieder oder Dritte Eintrittskarten vermitteln. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Verein die Karten im eigenen Namen kauft. Es liegt eine Dienstleistungskommission vor, wenn der Verein die Karten im Auftrag Dritter (z. B. seiner Mitglieder) beschafft. Nicht begünstigt ist dagegen der Einkauf ohne einen solchen „Kundenauftrag“, so das BMF. |