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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Besteuerung von Bildungsveranstaltungen: EuGH bestätigt enge Auslegung des Unterrichtsbegriffs

    | Mit einem Urteil zum Fahrschulunterricht hat der EuGH bestätigt, dass die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift für Bildungsveranstaltungen eng auszulegen ist. Damit dürfte weitgehend klar sein, zu welchem Ergebnis die Folgeinstanzen bei weiteren anhängigen Fällen kommen. |

    Der Anlass für die Entscheidung des EuGH

    Die Befreiungsvorschriften im deutschen (UStG) und im EU-Recht (Mehrwertsteuer-System-Richtlinie [MwStSystRL]) decken sich nicht. § 4 Nr. 22a UStG befreit Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, dann von der Umsatzsteuer, wenn die Einrichtungen die Einnahmen überwiegend dazu verwenden, die Kosten zu decken.

     

    Nach EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) sind steuerbefreit die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.