· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Musterprozesse bei BFH und EuGH: Sind bald mehr Bildungsveranstaltungen steuerfrei?
| Beim EuGH und beim BFH hängen wichtige Musterprozesse, die mehr Bildungsveranstaltungen gemeinnütziger Träger zur Steuerfreiheit verhelfen könnte. Es geht darum, ob der BFH die strengeren Befreiungsregelungen des EU-Rechts dem deutschen UStG überstülpen darf oder ob sich deutsche Bildungsträger nicht öfter auf die Befreiungsregelung in § 4 Nr. 22a UStG berufen dürfen. Lernen Sie die Hintergründe kennen und ergreifen Sie für Ihre Einrichtung die richtigen Maßnahmen. |
Die Befreiungsvorschriften in deutschem und EU-Recht
Die Wurzel allen Übels liegt darin, dass die Befreiungsvorschriften im deutschen (UStG) und im EU-Recht (Mehrwertsteuer-System-Richtlinie [MwStSystRL) einen anderen Wortlaut haben.
Die Befreiungsvorschrift im deutschen Recht
§ 4 Nr. 22a UStG befreit Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, dann von der Umsatzsteuer, wenn die Einrichtungen die Einnahmen überwiegend dazu verwenden, die Kosten zu decken.
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