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  • 03.05.2019 · Nachricht · Umsatzsteuer

    BFH bleibt bei enger Auslegung des Bildungsbegriffs

    | § 4 Nr. 22a UStG befreit Bildungsveranstaltungen von der Umsatzsteuer, wenn Sie die Einnahmen überwiegend dazu verwenden, die Kosten zu decken. Den Bildungsbegriff hatte der BFH schon bisher eng gefasst und ist sich dem auch in seiner neuesten Entscheidung treu geblieben. Folglich sind Tangokurse einer Volkshochschule nicht begünstigt. |