· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF erläutert Steuerbefreiung für Ballett- und Tanzschulen
| Ballett- und Tanzschulen können als allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen und damit umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG behandelt werden. Allerdings nur, wenn vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Mit dieser Festlegung reagiert das BMF auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2008, das erst jetzt im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde. |
Steuerfrei können insbesondere Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen für Kinder ab drei Jahren sowie klassischer Ballettunterricht sein. Keine Rolle spielt dabei, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Unterricht bezogen auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchen oder später tatsächlich den entsprechenden Beruf ergreifen. Als bloße Freizeitgestaltung nicht begünstigt sind dagegen Kurse für Schüler, um die Wartezeit während des Unterrichts sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen, zum Beispiel spezielle Hochzeits- und Crashkurse. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.21.2 und 4.21.4) wurde entsprechend geändert (BMF, Schreiben vom 2.4.2012, Az. IV D 3 - S 7179/07/10006; Abruf-Nr. 121329).
PRAXISHINWEIS | Die Bescheinigung der Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine - vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende - Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben. |