· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Corona-Pandemie: BMF verlängert Sonderregelungen für gemeinnützige Organisationen
| Das BMF hat die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bis Ende 2022 verlängert. Betroffen sind Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben. |
Steuerbefreiungen für Leistungen zur Bekämpfung der Covid-Pandemie
Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden (BMF, Schreiben vom 03.12.2021, Az. III C 3 ‒ S 7130/20/10005 :015, Abruf-Nr. 226486 und vom 14.12.2021, Az. III C 2 ‒ S 7030/20/10004 :004, Abruf-Nr. 226487).
Wichtig | Unter Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, fallen alle gemeinnützigen Körperschaften.
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