· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Einzelunterricht für Sportler ist nach EU-Recht steuerfrei
| Einzeltraining und -unterricht von Sportvereinen ist keine sportliche Veranstaltung im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts und deswegen nicht steuerbefreit. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Zugleich hat er aber festgestellt, dass eine Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht möglich ist. |
Der Fall und die Entscheidung der Vorinstanz
Im konkreten Fall ging es um einen Golfverein, der seinen Mitgliedern über angestellte Golflehrer auf dem eigenen Platz Einzelunterricht erteilte. Das Finanzamt hatte die Einnahmen daraus als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
FG Niedersachsen sieht keine Steuerbefreiung aus deutschem ...
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen war dieser Auffassung gefolgt und hatte auch eine Zuordnung der Einnahmen zum Zweckbetrieb abgelehnt. Der Einzelgolfunterricht durch den Verein sei nicht zwecknotwendig, weil er seinen Platz ja für selbstständige Golftrainer öffnen könnte. Außerdem trete der Verein mit der Erteilung des Golf-Einzelunterrichts mit nicht gemeinnützigen und damit nicht begünstigten Anbietern (privaten Golflehrern) in Konkurrenz. (Urteil vom 3.1.2008, Az: 16 K 76/06).
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