· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetrieb: BFH schränkt Anwendungsbereich ein
| Der BFH hat erneut kritisiert, dass die Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG mit EU-Recht nicht in Einklang steht. Er hat deshalb im konkreten Fall die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes abgelehnt. Erfahren Sie, was die Entscheidung für andere Zweckbetriebe und ihre umsatzsteuerliche Einordnung bedeutet. |
BFH entscheidet über Bistro einer Behindertenwerkstatt
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen betrieben, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnten. In dem Zusammenhang unterhielt er u. a. auch ein Bistro und eine öffentliche Toilette. Diese Einrichtungen waren nicht Teil der Behindertenwerkstatt. Dort waren aber neben nichtbehinderten auch behinderte Menschen beschäftigt. Der Verein unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb des Bistros und der öffentlichen Toilette als Zweckbetrieb dem ermäßigten Steuersatz.
Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass es sich hier um keinen Zweckbetrieb handelte und der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Der Fall ging vor Gericht und landete letztlich beim BFH.
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