· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG Baden-Württemberg: Tanzen ist immer Sport
| Die Finanzämter behandeln Tanzkurse vielfach nur dann als Sportveranstaltungen, wenn die Kurse ein entsprechendes Leistungsniveau haben. Das wird regelmäßig an der Wettkampfteilnahme festgemacht. Das FG Baden-Württemberg hat dieser Auffassung jetzt widersprochen. |
Finanzamt: Ohne Wettkampf ist „sportliche Veranstaltung“ nicht gegeben
Im konkreten Fall ging es um einen Sportverein, dessen Tanzabteilung Anfänger- und Auffrischungskurse in Standard- und lateinamerikanischen Tänzen veranstaltete. An Wettkämpfen nahm der Verein nicht teil. Das Finanzamt besteuerte die Einnahmen aus den Tanzkursen mit 19 Prozent. Es war der Meinung, die Tanzkurse seien kein Sportunterricht nach § 4 Nr. 22b UStG und damit nicht umsatzsteuerfrei. Sie wären auch kein Zweckbetrieb und deswegen mit 19 Prozent zu besteuern.
FG Baden-Württemberg: Tanzen ist grundsätzlich Sport
Das FG sah das anders. Seiner Ansicht nach führt der Verein mit den Tanzkursen sportliche Veranstaltungen im Sinne von § 4 Nr. 22b UStG durch (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.4.2015, Az. 12 K 2582/12, Abruf-Nr. 145692).
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