· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG München: Auch nicht gemeinnützige Sport-vereine können die Umsatzsteuerbefreiung nutzen
| Die Umsatzsteuerbefreiung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU gilt auch für Sportvereine, die nicht gemeinnützig sind. Das hat das FG München klargestellt. Solche Vereine können also wählen, ob sie bestimmte Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen (und im Gegenzug Vorsteuer ziehen) oder ob sie alles umsatzsteuerfrei belassen. |
Der Fall: Golf-Club
Im konkreten Fall handelte es sich (wieder mal) um einen Golfclub. Dieser hatte u. a. Einnahmen aus der Überlassung von Golfanlagen, -caddys, -bällen und Turnieren erzielt, die das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig behandelte. Es vertrat die Auffassung, dass auch keine Befreiung nach Gemeinschaftsrecht gilt, weil der Verein mangels Gemeinnützigkeit keine „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ war. Der Golfclub erhob dagegen Klage.
FG München: Steuerbefreiung nach EU-Recht ist anwendbar
Das FG München hat die Frage anhand der Steuerbefreiungsregelungen in deutschem und EU-Recht untersucht. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG gilt ausdrücklich nur für gemeinnützige Einrichtungen. Außerdem ist sie auf sportliche Veranstaltungen beschränkt. Die bloße Überlassung von Sportanlagen und -geräten fällt nicht darunter. Sie kann lediglich als Zweckbetrieb ermäßigt besteuert werden, soweit sie sich auf Mitglieder beschränkt.
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